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   OVG Niedersachsen, 22.10.1996 - 13 L 7364/94   

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https://dejure.org/1996,6070
OVG Niedersachsen, 22.10.1996 - 13 L 7364/94 (https://dejure.org/1996,6070)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.10.1996 - 13 L 7364/94 (https://dejure.org/1996,6070)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7364/94 (https://dejure.org/1996,6070)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    GmbH; Geschäftsführer; Haftung; Schadensersatz; Gewerbesteuerschuld; Pflichtverletzung; Unterlassen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    GmbH; Geschäftsführer; Haftung; Schadensersatz; Gewerbesteuerschuld; Pflichtverletzung; Unterlassen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 153
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.03.1993 - 8 C 20.90

    Rechtsweg - Gewerbesteuermeßbescheid - Beschwer - Zeitpunkt - Haftungsschuldner -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.1996 - 13 L 7364/94
    a) Die steuerrechtliche Haftung des Klägers ist zwar insofern akzessorisch, als sie auch eine Steuerpflicht der GmbH voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 12. März 1993 - 8 C 20.90 - ZKF 1993, 252; Klein/Orlopp, AO, 5. Aufl., § 33 Anm. 4; Tipke/Kruse, AO, Vorb. § 69 zu 7 m. N.).

    Überdies treffen die Auswirkungen der gesetzlich geregelten Zweistufigkeit auch den Haftungsschuldner mit der Folge, daß er Einwendungen gegen die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen der Gewerbesteuerpflicht der GmbH als Steuerschuldner nicht mehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend machen kann, solche Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen vielmehr schon gegen den Gewerbesteuermeßbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren erheben muß (BVerwG, Urteil vom 12. März 1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.12.1988 - 8 C 13.87

    Verwaltungsakt - Mangelnde Anhörung - Ermessensentscheidung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.10.1996 - 13 L 7364/94
    Die Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters u.a. i.S. des § 34 AO muß dafür ursächlich sein, daß dieser Haftungsschaden eingetreten ist und ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1988 - 8 C 13/87 - NJW 1989, 1873 m.w.N.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 Rdnr. 6 m.N.).
  • VG Oldenburg, 05.12.2005 - 2 B 3951/05

    Bekanntgabe; Einwendungen; Feststellungsantrag ; Geschäftsführer; Gewerbesteuer;

    Des Weiteren muss die schuldhafte Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters dafür ursächlich sein, dass ein Haftungsschaden eingetreten ist, der ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7364/94 -, NVwZ-RR 1998, 153 ; VG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2002 - 5 A 96/01 -, einsehbar in der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).

    Hiernach muss eine dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbare Steuerfestsetzung auch derjenige gegen sich gelten lassen, der in der Lage gewesen wäre, den Steuerbescheid als gesetzlicher Vertreter des Steuerpflichtigen anzufechten; insoweit tritt eine gegen den Haftungsschuldner gerichtete Drittwirkung der Steuerschuld ein (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996 a.a.O. ; Intemann, a.a.O., § 191 Rn. 357).

    Solche Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen muss er dann vielmehr schon gegen den Gewerbesteuermessbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren erheben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996, a.a.O.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 1996 - 2 BvR 1157/93 -, NJW 1997, 926 f.).

  • VG Oldenburg, 21.05.2007 - 2 B 4958/06

    Anfechtung; Ausschluss; Bescheid; Eilverfahren; Einwendung;

    Hiernach muss eine dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbare Steuerfestsetzung auch derjenige gegen sich gelten lassen, der in der Lage gewesen wäre, den Steuerbescheid als gesetzlicher Vertreter des Steuerpflichtigen anzufechten; insoweit tritt eine gegen den Haftungsschuldner gerichtete Drittwirkung der Steuerschuld ein (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996 - 13 L 7364/94 -, NVwZ-RR 1998, 153 ; Intemann, a.a.O., § 191 Rn. 357).

    Solche Einwendungen gegen die Besteuerungsgrundlagen muss er dann vielmehr schon gegen den Gewerbesteuermessbescheid im finanzgerichtlichen Verfahren erheben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996, a.a.O.; zum Vorhergehenden vgl. auch VG Oldenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 40).

    Sofern ein Unterlassen in Betracht kommt, muss, um die Ursächlichkeit bejahen zu können, die unterbliebene Handlung hinzugedacht werden und dies zu dem Ergebnis führen, dass der Schaden ohne das Unterlassen nicht eingetreten wäre; die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügen dazu nicht (vgl. BFH, Urteil vom 17. November 1992 - VII 13/92 -, NJW-RR 1994, 102 ; Nds. OVG, Urteil vom 22. Oktober 1996, a.a.O. ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2000 - A 1 S 157/99

    Recht juristischer Personen

    Deshalb bleibt sie nur so lange gewerbesteuerpflichtig, wie sie noch Vermögen hat und verwaltet (vgl. Nds.OVG, KStZ 1997, 116).
  • VG Saarlouis, 11.03.2010 - 11 L 729/09

    Zur Frage der Pflichtverletzung bei der Inanspruchnahme durch einen

    Bei der Haftung gemäß § 69 AO handelt es sich nach einhelliger Ansicht um eine Schadensersatzhaftung (vgl. nur OVG Lüneburg, Urteil vom 22.10.1996 - 13 L 7364/94 -, NVwZ-RR 1998, 153 m.w.N.).
  • VG Kassel, 17.03.2004 - 6 E 2128/02
    Bei der Haftung gemäß § 69 AO handelt es sich um eine Schadensersatzhaftung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.10.1996 -13 L 7364/94-, NVwZ-RR 1998, 153 m.w.N.).
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